Dringlichkeitsantrag der SPD zur 380-KV-Leitung einstimmig im Gemeinderat beschlossen!

26. März 2016

Unsere SPD-Fraktion hat in ihrer Sitzung am 15.03.2016 einen Dringlichkeitsantrag zur 380-KV-Leitung wie folgt gestellt: „Der Gemeinderat möge beschließen: Die Gemeinde Ebersdorf bei Coburg lehnt die aktuelle Planung der Hochspannungstrassen P44 und P44mod ab. Die Verwaltung wird beauftragt die Ablehnung zu formulieren und an die damit befassten Stellen und die regionalen Abgeordneten zu übermitteln. Bürgermeister und Verwaltung werden gebeten alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Schulterschluss mit den anderen Kommunen gegen eine weitere Hochspannungstrasse durch das Coburger Land vorzugehen.

Begründung: Der Protest und die Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger, der Kommunen usw. gegen den Bau der 380 kV Leitung durch den Landkreis Coburg und durch das Gebiet der Gemeinde Ebersdorf vom Herbst 2015 haben offensichtlich zu keiner Änderung der Pläne für die weiteren Hochspannungstrassen geführt. Unverändert sind im Netzentwicklungsplan die Trassenvarianten P44 und P44mod zu finden. Die Einwendungen und Bürgerproteste wurden nicht berücksichtigt. Im Bereich der Gemeinde Ebersdorf ist durch die vorhandene 380 kV Leitung das Maß der Belastung bereits sehr hoch. Eine weitere Trasse ist nicht hinnehmbar. Daher sollte, unabhängig vom Verfahren, baldmöglichst unser Protest und Widerspruch zum Ausdruck gebracht werden und den zuständigen Stellen und unseren politischen Vertretern übermittelt werden. Bisher stand der Gemeinderat der Gemeinde Ebersdorf bei Coburg geschlossen und einstimmig gegen den Bau der 380 kV Leitung. Wir gehen davon aus, dass dies weiterhin so ist. Eine weitere Trasse durch unsere Gemeinde muss mit allen Mitteln verhindert werden.“

Diesem Dringlichkeitsantrag wurde am Sitzungstag fraktionsübergreifend und einstimmig statt gegeben und darüber hinaus auch einstimmig von allen Fraktionen mit unterstützt. Der Bürgermeister erweiterte den Antrag lediglich auf die Hochspannungs-Gleichstromtrassen DC 5 und DC 6 und insgesamt nicht nur für das Coburger Land geltend sondern für alle angrenzenden Landkreise.

Teilen